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Fakten zur Sächsischen Landtagswahl 2019 | Sachsen 2019 | bpb.de

Sachsen 2019 Fakten zur Wahl Häufig gestellte Fragen Presse Redaktion

Fakten zur Sächsischen Landtagswahl 2019

/ 4 Minuten zu lesen

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Landtagswahl in Sachsen 2019.

Wer wird gewählt?

Die mindestens 120 Abgeordneten des Sächsischen Landtages.

Wann wird gewählt?

Am 1. September von 8 bis 18 Uhr.

Seit wann wird der Sächsische Landtag gewählt?

Der 1. Sächsische Landtag wurde am 14. Oktober 1990 gewählt.

Wie oft wird gewählt?

Die Wahlperiode beträgt seit 1994 fünf Jahre.

Wer darf wählen?

Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Sächsischen Landtag sind alle Bürger und Bürgerinnen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 18 Jahre sind, ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen haben und ihr Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch verloren haben.

Wer ist wählbar?

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 12 Monaten ihre Hauptwohnung im Freistaat Sachsen hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.

Was ist ein Mandat?

Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten im Landtag erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählern und Wählerinnen.

Was ist ein Wahlkreis?

Für die Landtagswahl ist Sachsen in insgesamt 60 Wahlkreise eingeteilt.

Wie viele Stimmen habe ich?

Die Wähler und Wählerinnen verfügen bei der Landtagswahl 2019 über zwei Stimmen: Die Erststimme/Direktstimme dient der Wahl der Wahlkreisabgeordneten, die Zweitstimme/Listenstimme der Wahl einer Landesliste.

Was ist die Erststimme/Direktstimme?

Mit der Erststimme/Direktstimme wählen die Wähler und Wählerinnen einen Kandidat oder eine Kandidatin in ihrem Wahlkreis. Es gewinnt der Kandidat oder die Kandidatin, der/die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit).

Was ist die Zweitstimme/Listenstimme?

Mit der Zweitstimme/Listenstimme wird eine Landesliste gewählt. Die Zweitstimmen bestimmen maßgeblich die Anzahl der Parlamentssitze, die eine Partei erhält.

Was ist die Briefwahl?

Wer am 1. September nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an die Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, zurückschicken.

Wie werden die Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?

Die Kandidaten und Kandidatinnen auf den Landeslisten werden von den Mitgliedern ihrer Parteien aufgestellt. Die Kandidatur für die Direktstimme können von den Parteien oder anderen Personen eingereicht werden. Der Wahlvorschlag für parteilose Direktkandidaten und -kandidatinnen von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, muss von 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Wer ist gewählt?

In den 60 Wahlkreisen ist der oder die Kandidat/in mit den meisten Stimmen direkt in den Landtag gewählt. Ausschlaggebend für die Zahl der Mandate, die eine Partei im Landtag erhält, ist aber in erster Linie deren Anteil an den gültigen Zweitstimmen. Erreicht eine Partei in Sachsen nicht mindestens fünf Prozent der Stimmen und gewinnt weniger als zwei Direktmandate, wird sie bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (Fünfprozenthürde bzw. Sperrklausel).

Wie erfolgt die Sitzverteilung im Sächsischen Landtag?

Die Sitzverteilung wird bei der Landtagswahl 2014 nach dem Verhältnis des Zweitstimmenanteils der Parteien errechnet. Falls eine Partei mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr durch die abgegebenen Zweitstimmen zusteht, behält sie die Sitze jedoch (Überhangmandate). In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Sitze des Landtags so lange erhöht, bis das proportionale Verhältnis der Parteien im Landtag wieder hergestellt ist (Ausgleichsmandate) oder die Anzahl der Ausgleichsmandate ebenso hoch ist wie die Anzahl der Überhangmandate. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die endgültige Sitzverteilung das Zweitstimmenergebnis der Landtagswahl wiedergibt.

Wie sieht der Zeitplan bis zur Landtagswahl am 1. September aus?

  • 8. August 2019: letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

  • 11. August 2019: letzter Tag zur Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis unter Übersendung eines Antragsvordruckes für die Erteilung eines Wahlscheins (Briefwahl), sowie letzter Tag zur Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte, die nur auf Antrag eingetragen werden

  • 12. August 2019: Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und des Einspruchs gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses

  • 24. August 2019: Erteilung von Wahlscheinen ohne Briefwahlunterlagen an diese Wahlberechtigten und Versendung dieser an die Leitungen der Einrichtungen zur unverzüglichen Aushändigung

  • 26. August 2019: spätester Termin für die Bekanntmachung über Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Möglichkeiten der Briefwahl sowie Abgabe von zwei Stimmen

  • 1. September 2019, 8 Uhr: Öffnung der Wahllokale

  • 1. September 2019, 13 Uhr: spätester Zeitpunkt zur Entgegennahme von Wahlscheinanträgen, z.B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung

  • 1. September 2019, 16 Uhr: spätester Zeitpunkt für den rechtzeitigen Eingang der Wahlbriefe bei der zuständigen Stelle

  • 1. September 2019, 18 Uhr: Schließung der Wahllokale

Wann muss der neu gewählte Landtag zusammentreten?

Der Landtag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. Die konstituierende Sitzung des Parlaments muss also spätestens am 30. September 2019 stattfinden.

Fussnoten